(2)Absatz 2,Die Feststellung des Ausmaßes der Staubimmissionen erfolgt durch Messung partikelförmiger Niederschläge. Hiebei sind die anteiligen Mengen an Kalzium, Magnesium und Schwermetallen zu bestimmen und als Gehalte der Oxide von Kalzium und Magnesium und als Elementgehalte der Schwermetalle anzugeben. Eine Staubanalyse kann entfallen, wenn kein Zweifel über die Zusammensetzung des Staubes besteht.