Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1938
Außerkrafttretensdatum
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Beiträge der Ortsgemeinden.
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Ortsgemeinden Grödig und Morzg haben bis auf weiteres an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen jährlichen Beitrag von 300, beziehungsweise 200 Schilling zu leisten.
(2)Absatz 2,Diese Beiträge sind alle fünf Jahre auf ihre Angemessenheit einvernehmlich zu überprüfen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Landeshauptmann endgültig.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129534
Alte Dokumentnummer
N8193712161I