(1)Absatz eins,Inwieweit ein Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt und seinem Stellvertreter mit beamteten Ärzten oder Hilfsärzten zu besetzen ist, richtet sich nach der Größe und der Bevölkerungszahl seines Bezirks. Auch die Hilfsärzte müssen deutsche Reichsangehörige sein. Falls beamtete Ärzte oder Hilfsärzte die staatsärztliche Prüfung ablegen, gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.Inwieweit ein Gesundheitsamt neben dem Amtsarzt und seinem Stellvertreter mit beamteten Ärzten oder Hilfsärzten zu besetzen ist, richtet sich nach der Größe und der Bevölkerungszahl seines Bezirks. Auch die Hilfsärzte müssen deutsche Reichsangehörige sein. Falls beamtete Ärzte oder Hilfsärzte die staatsärztliche Prüfung ablegen, gilt Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2 entsprechend.