Bundesrecht konsolidiert: BekenntnisgemeinschaftenG § 5, tagesaktuelle Fassung

BekenntnisgemeinschaftenG § 5

Kurztitel

BekenntnisgemeinschaftenG

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 19/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BekGG

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,
    2. Ziffer 2
      die Statuten dem Paragraph 4, nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Versagung der Rechtspersönlichkeit ist im Internet auf einer vom Bundesministerium für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

Im RIS seit

18.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10010098

Dokumentnummer

NOR40129895

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/19/P5/NOR40129895