(6)Absatz 6,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auch Anwendungen auf Embleme und Bezeichnungen, die in den Abs. 3 bis 5 genannten verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und Familiennamen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auch Anwendungen auf Embleme und Bezeichnungen, die in den Absatz 3 bis 5 genannten verwechslungsfähig ähnlich sind, nicht jedoch auf verwechslungsfähig ähnliche Vor- und Familiennamen.
Verwechslungsfähig ähnlich sind Embleme und Bezeichnungen, wenn die Gefahr besteht, daß sie im geschäftlichen Verkehr verwechselt werden. Daß ein Emblem oder eine Bezeichnung aus Worten, das andere aus bildlichen Darstellungen besteht, schließt für sich allein die Ähnlichkeit nicht aus.
Bei Beurteilung, ob ein Zeichen verwechslungsfähig ist, sind alle Tatumstände nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.