(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 5, erster und zweiter Satz sowie Absatz 9,, Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz 5 a, 6, erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.