Bundesrecht konsolidiert: Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 46b, tagesaktuelle Fassung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 46b

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46b

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

zum Außerkrafttreten vgl. § 123 Abs. 86

Text

Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 46 b,
  1. Absatz eins,Einer Landeslehrperson kann nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit auf Antrag eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf mindestens 45 vH und höchstens 55 vH (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.
  2. Absatz 2,Vor Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit nach Absatz eins, hat eine ärztliche Untersuchung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster und zweiter Satz zur Dienstfähigkeit der Landeslehrperson und zur medizinischen Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die Hälfte gemäß Absatz eins, kann nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erster und zweiter Satz einmalig für die Dauer von mindestens einem bis zu drei Monaten verlängert werden.
  4. Absatz 4,Während einer Wiedereingliederungsteilzeit ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen mit Ausnahme einer wöchentlichen Supplierstunde und der anteiligen Supplierverpflichtung (gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG) unzulässig. Weiters bleibt die Verpflichtung zur Erbringung der anteiligen Supplierstunden gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer 3, unberührt.
  5. Absatz 5,Der Landeslehrperson kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Lehrverpflichtung gewährt werden, wenn die Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40212433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P46b/NOR40212433