§ 1.Paragraph eins,
Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamte des Ressortbereiches verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind. Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß Paragraph 92, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, über Beamte des Ressortbereiches verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte des Ressortbereiches unverschuldet geraten sind.