Bundesrecht konsolidiert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 413, tagesaktuelle Fassung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 413

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 413

Inkrafttretensdatum

31.05.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlussbestimmungen zu Artikel 10, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025,

Paragraph 413,
  1. Absatz eins,Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 403, Absatz 5,;
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juni 2025 Paragraph 26, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2026 Paragraph 86, Absatz 2,;
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 378, samt Überschrift.
  2. Absatz 2,Paragraph 378, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 86, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. Absatz 4,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 378, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählung
      aus dem Jahr 2025
      bis längstens 31. Dezember 2026
       
    • Strichaufzählung
      aus den Jahren 2026 und 2027
      bis längstens 31. Oktober 2027
       
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  5. Absatz 5,Abweichend von Paragraph 26, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 140, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

02.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40269481

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P413/NOR40269481