Bundesrecht konsolidiert: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 392b, tagesaktuelle Fassung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 392b

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 392b

Inkrafttretensdatum

19.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Teuerungsausgleich

Paragraph 392 b,
  1. Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, haben oder
    2. Ziffer 2
      eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.
  2. Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, ist bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
  4. Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
  5. Absatz 5,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
  6. Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40242788