Bundesrecht konsolidiert: Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 14, tagesaktuelle Fassung

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 § 14

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Sitzungen des Betriebsrates

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter vorzubereiten und einzuberufen.
  2. Absatz 2,Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, wenn er es für erforderlich erachtet, jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen. Der Vorsitzende hat den Betriebsrat einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch von zwei Mitgliedern verlangt wird.
  3. Absatz 3,Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 nicht nach, so hat das Gericht die Sitzung anzuordnen, wenn dies ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder beantragen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stellvertretung berufene Mitglied, bei mehreren Stellvertretern nach der vorgesehenen Reihenfolge, sonst ein anderes Mitglied des Betriebsrates entsprechend dem Beschluß des Gerichtes.
  4. Absatz 4,Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern, mindestens einen Tag vorher zu verständigen. Mit der Verständigung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Besteht im Betrieb ein Jugendvertrauensrat oder ist eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so sind diese gleichzeitig zu verständigen.
  5. Absatz 5,Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfalle haben sie davon den Vorsitzenden in Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen hat. Ist dem Vorsitzenden die Verhinderung eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat er von sich aus dem in Betracht kommenden Ersatzmitglied die Einberufung mitzuteilen.
  6. Absatz 6,Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Absatz 5, von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar rechtzeitig verständigt wurden. Die unterbliebene Verständigung ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig geladene Mitglied anwesend ist oder wenn die rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder nicht möglich war.
  7. Absatz 7,Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung gemäß Absatz 6, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) anwesend ist.
  8. Absatz 7 a,Beschlüsse durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Betriebsrates diesem Verfahren widerspricht. Der Widerspruch ist für jeden einzelnen Beschluss möglich. Dasselbe gilt für fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung. Der Vorsitzende hat für die Dokumentierung der Beschlussfassung zu sorgen und diese Dokumentierung den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates zur Kenntnis zu bringen.
  9. Absatz 8,Soweit in den Paragraphen 68, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 3, sowie 70 ArbVG oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (Paragraph 19,) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzführende gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus zwei Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Übereinstimmung beider Mitglieder zustande.
  10. Absatz 9,Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann außer Vertretern der im Paragraph 9, Absatz 2, genannten überbetrieblichen Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
  11. Absatz 10,Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR40138909

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P14/NOR40138909