(1)Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die §§ 67 Abs. 1, 3 und 4, 68, 69 Abs. 1, 2 und 3, 70 Z 1 und 4, 71 und 72 sinngemäß anzuwenden.Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Paragraphen 67, Absatz eins, 3 und 4, 68, 69 Absatz eins, 2 und 3, 70 Ziffer eins und 4, 71 und 72 sinngemäß anzuwenden.