Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 77, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 77

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Geschäftsführung

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Paragraphen 67, Absatz eins, 3 und 4, 68, 69 Absatz eins, 2 und 3, 70 Ziffer eins und 4, 71 und 72 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Betriebsausschuß binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
  3. Absatz 3,Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt, bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Übereinstimmung beider Betriebsratsmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097048

Alte Dokumentnummer

N6197422960L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P77/NOR12097048