Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 270, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 270

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 270

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen

Paragraph 270,
  1. Absatz eins,Sofern es sich nicht um einen Fall des Paragraph 267, Absatz 3, erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
    1. Ziffer eins
      im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer begünstigten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft Paragraph 110,,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer nachfolgenden grenzüberschreitenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer begünstigten Gesellschaft für die daraus hervorgehende Gesellschaft die Bestimmungen dieses Teiles.
  2. Absatz 2,Wenn die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu einer Minderung der Mitbestimmungsrechte gemäß Paragraph 221, Absatz 4, führen würde, gelten für die Dauer von vier Jahren nach Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Spaltung die für die begünstigte Gesellschaft maßgeblichen Mitbestimmungsregelungen für die aus der nachfolgenden Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung hervorgehende Gesellschaft weiter.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253128

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P270/NOR40253128