Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 268, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 268

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 268

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 268,
  1. Absatz eins,Unter begünstigter Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Gesellschaft zu verstehen, der im Zuge der grenzüberschreitenden Spaltung von Kapitalgesellschaften das gesamte oder ein Teil des Aktiv- und Passivermögens dieser Gesellschaften übertragen wird.
  2. Absatz 2,Unter Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft im Sinne dieses Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die begünstigte Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Paragraph 176, ausübt.
  3. Absatz 3,Unter betroffener Tochtergesellschaft ist die Tochtergesellschaft einer begünstigten Gesellschaft sowie die Tochtergesellschaft einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der begünstigten Gesellschaft werden soll.
  4. Absatz 4,Unter betroffenem Betrieb ist der Betrieb einer begünstigten Gesellschaft sowie der Betrieb einer eine grenzüberschreitende Spaltung vornehmenden Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der begünstigten Gesellschaft werden soll.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023

Schlagworte

Aktivvermögen

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253126

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P268/NOR40253126