Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 265, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 265

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 265

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

Paragraph 265,
  1. Absatz eins,Im Übrigen gelten für Unternehmen im Sinne des Paragraph 263, die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft, soweit sie sich auf das Recht auf Mitbestimmung beziehen, mit der Maßgabe, dass in jenen Fällen, in denen in diesen Bestimmungen nach der Art der Gründung der Europäischen Gesellschaft unterschieden wird, die für den Fall der Gründung durch Umwandlung geltende Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Wenn innerhalb des gemäß Paragraph 226, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer zustande gekommen ist, sind die Paragraphen 246, und 247 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das besondere Verhandlungsgremium an die Stelle des SE-Betriebsrates tritt.
  3. Absatz 3,Wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst, so sind auf die umgewandelte Gesellschaft die Bestimmungen des römisch sechs. Teiles anzuwenden, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft gehandelt hat. In allen übrigen Fällen ist auf die umgewandelte Gesellschaft Paragraph 110, anzuwenden. Paragraph 227, Absatz 3, und 4 ist nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 251, Absatz 2, kommt für österreichische Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der umgewandelten Gesellschaft zur Anwendung, sofern diese Gesellschaft Betriebe in mindestens zwei Mitgliedstaaten hat und soweit die österreichischen Arbeitnehmervertreter keinen Anspruch gemäß dieser Bestimmung als Mitglieder des SE-Betriebsrates haben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023

Schlagworte

Aufsichtsrat

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253123

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P265/NOR40253123