Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 250, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 250

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 250

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

4. Hauptstück
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 250,
  1. Absatz eins,Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 231, mitwirken, ist Paragraph 115, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung gemäß Absatz eins, gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (Paragraphen 230, 231,) oder nach Paragraph 242, über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.

Schlagworte

Unterrichtungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P250/NOR40053903