Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 247, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 247

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 247

Inkrafttretensdatum

30.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 272 Abs. 42

Text

Entsendung der Mitglieder

Paragraph 247,
  1. Absatz eins,Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß Paragraph 234,
  2. Absatz eins a,Bei der Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft ist Paragraph 110, Absatz 2 a bis 2 e sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 2,Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Arbeitnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Gesellschaften mit Sitz im Inland hat durch den SE-Betriebsrat zu erfolgen.
  4. Absatz 3,Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft entsendeten Mitglieder hat an den SE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Gesellschaft zu erfolgen.
  5. Absatz 4,Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Gesellschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Absatz 2,) und endet in den Fällen des Paragraph 237, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 sowie im Fall des Paragraph 246, Absatz 3,

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 25/2026

Schlagworte

Aufsichtsrat

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40277167

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P247/NOR40277167