Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsverfassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 242
Inkrafttretensdatum
08.10.2004
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ArbVG
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
§ 242.Paragraph 242,
Unbeschadet des § 250 haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren. Unbeschadet des Paragraph 250, haben die Mitglieder des SE-Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Europäischen Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR40053895