Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 232, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 232

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 232

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

3. Hauptstück
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft kraft Gesetzes

1. Abschnitt
SE-Betriebsrat kraft Gesetzes

Errichtung

Paragraph 232,
  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb des gemäß Paragraph 226, für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, gefasst hat,
    ist ein SE-Betriebsrat nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes zu errichten.
  2. Absatz 2,Sofern in den Vereinbarungen gemäß den Paragraphen 230, oder 231 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053885

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P232/NOR40053885