Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 203, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 203

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

06.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter

Paragraph 203,
  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 204, haben die Mitglieder des Europäischen Betriebsrates die Arbeitnehmervertreter der Betriebe bzw. Unternehmen oder, in Ermangelung solcher Vertreter, die Belegschaft insgesamt über Inhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
  2. Absatz 2,Die zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Mittel sind dem Europäischen Betriebsrat von der zentralen Leitung zur Verfügung zu stellen. Dem Europäischen Betriebsrat ist nach Unterrichtung der örtlichen Betriebs- bzw. Unternehmensleitung Zutritt zu den Betrieben bzw. Unternehmen zu gewähren.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123125

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P203/NOR40123125