Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 142, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 142

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 142

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Verhandlung und Beschlußfassung

Paragraph 142,
  1. Absatz eins,Das Bundeseinigungsamt verhandelt und entscheidet in Senaten, die vom Vorsitzenden tunlichst unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsgegenstand und erforderlichenfalls auf regionale Gesichtspunkte gebildet werden.
  2. Absatz 2,Ein Senat des Bundeseinigungsamtes ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter je zwei Mitglieder aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anwesend sind.
  3. Absatz 3,Sind die Mitglieder einer Gruppe in der Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter nach jüngsten Mitglieder, soweit sie überzählig sind, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten gefaßt; der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Der Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.
  4. Absatz 4,Das Bundeseinigungsamt kann zu den Verhandlungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097126

Alte Dokumentnummer

N6197423038L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P142/NOR12097126