Bundesrecht konsolidiert: Arbeitsverfassungsgesetz § 127, tagesaktuelle Fassung

Arbeitsverfassungsgesetz § 127

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 127

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beendigung der Tätigkeitsdauer

Paragraph 127,
  1. Absatz eins,Die Tätigkeit des Jugendvertrauensrates endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde (Paragraph 126, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des Paragraph 62, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat erlischt, wenn das Mitglied des Jugendvertrauensrates eine Wahl zum Mitglied des Betriebsrates annimmt. Im übrigen sind für das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins und 3 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Mitgliedschaft zum Jugendvertrauensrat ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Jugendvertrauensrates, abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind der Betriebsrat, der Jugendvertrauensrat, jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates und der Betriebsinhaber berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097102

Alte Dokumentnummer

N6197423014L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P127/NOR12097102