Bundesrecht konsolidiert: Kälteanlagenverordnung § 23, tagesaktuelle Fassung

Kälteanlagenverordnung § 23

Kurztitel

Kälteanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfbuch

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Für jede Kälteanlage ist ein Prüfbuch zu führen, in dem der Zeitpunkt jeder Überprüfung gemäß Paragraph 22 und die hiebei festgestellten Mängel eingetragen sein müssen. Ferner muß im Zusammenhang mit jeder Überprüfung angegeben sein, ob sich die Anlage zu diesem Zeitpunkt in einem solchen Zustand befunden hat, daß gegen ihren weiteren Betrieb vom sicherheitstechnischen Standpunkt keine Bedenken bestehen.
  2. Absatz 2,Das Prüfbuch muß die Angaben enthalten, die im Paragraph 10, für das Schild der Kältemaschine vorgeschrieben sind, sowie die Bescheinigungen über die Durchführung der Druckproben gemäß Paragraph 9 und Paragraph 22, Absatz 2,, der Probe vor Inbetriebnahme gemäß Paragraph 16 und darüber, daß die Kälteanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung errichtet wurde. Größere Instandsetzungen sowie wesentliche Änderungen der Anlage sind ebenfalls im Prüfbuch zu vermerken.
  3. Absatz 3,Das Prüfbuch ist im Betrieb so zu verwahren, daß es den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. Es muß so lange aufbewahrt werden, als die Anlage im Betrieb aufgestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008237

Dokumentnummer

NOR12096008

Alte Dokumentnummer

N6196935383L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/305/P23/NOR12096008