Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 20b, tagesaktuelle Fassung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 20b

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins,Für Angehörige (Paragraph 56,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (des Ruhegenusses bzw. der Pension) zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
  2. Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Für das Verfahren zur Eintreibung des Zusatzbeitrages gilt Paragraph 64, ASVG sinngemäß. Davon abweichend ist bei Versicherten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 7 bis 12, Ziffer 14, Litera b,, Ziffer 17 und Ziffer 18, auf Antrag der Zusatzbeitrag vom jeweiligen Bezug, vom jeweiligen Ruhe(Versorgungs)bezug bzw. von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und von der zuständigen Körperschaft/Einrichtung oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger an die Versicherungsanstalt zu überweisen.
  3. Absatz 3,Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, bis 6 sowie Absatz 3, und 6a;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 56, Absatz 3, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
    3. Ziffer 3
      wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2009,)
  4. Absatz 4,Die Versicherungsanstalt hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 16, ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, ASVG des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa ASVG nicht übersteigt.

Schlagworte

Ruhebezug, Versorgungsbezug

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40275116

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P20b/NOR40275116