Bundesrecht konsolidiert: Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes § 2, tagesaktuelle Fassung

Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes § 2

Kurztitel

Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 151/1965

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1965

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.
  2. Absatz 2,Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

10008207

Dokumentnummer

NOR12095095

Alte Dokumentnummer

N6196511800I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/151/P2/NOR12095095