(6)Absatz 6,Abweichend von § 20b Abs. 1 gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß § 124b Z 242 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.Abweichend von Paragraph 20 b, Absatz eins, gebührt der Fahrtkostenzuschuss in jenen Fällen, in denen eine Aufrollung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 242, letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, EStG 1988 erfolgt ist, ab dem Tag, an dem das Pendlerpauschale vom Dienstgeber auf Grund einer Erklärung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt worden ist, frühestens ab dem 1. Jänner 2013.