Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84d
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2028
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien
§ 84d.Paragraph 84 d,
Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Art. 4 der Frühe-Hilfen-Vereinbarung Der Dachverband hat Vertreterinnen und Vertreter der Kranken- und Pensionsversicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder des Dachverbandes nach Maßgabe des Artikel 4, der Frühe-Hilfen-Vereinbarung
in die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Art. 4 Abs. 1 sowiein die nationale Koordinierungsgruppe Frühe Hilfen nach Artikel 4, Absatz eins, sowie
in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Art. 4 Abs. 2in die jeweilige regionale Koordinierungsgruppe nach Artikel 4, Absatz 2
zu entsenden. Bei der Entsendung ist das Verhältnis der Finanzierungsverantwortung der einzelnen Träger zu berücksichtigen.
Schlagworte
Krankenversicherungsträger
Im RIS seit
09.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40259043