(2)Absatz 2,Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 über diese zu verfügen.Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 über diese zu verfügen.