mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die §§ 148, 149 Abs. 2, 189 Abs. 4 und 301 Abs. 4 gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 148, 149, Absatz 2, 189, Absatz 4 und 301 Absatz 4, gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung.