Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 538s, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 538s

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 538s

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mitwirkung der Controllinggruppe

Paragraph 538 s,
  1. Absatz eins,Der beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg im Zusammenhang mit den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Die Obmänner der Betriebskrankenkasse Alpine Donawitz und der Betriebskrankenkasse Kindberg haben die Ergebnisse der Controllinggruppe der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Controllinggruppe ist während des Zeitraumes vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 berechtigt, an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskörper durch eine/n Vertreter/in mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der erweiterten Verwaltungskörper nach Paragraph 538 q, in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40066307