Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 538g, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 538g

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 538g

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mitwirkung der Controllinggruppe

Paragraph 538 g,
  1. Absatz eins,Der beim Hauptverband nach Paragraph 32 b, eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen zur Zusammenführung der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Zusammenhang mit
    1. Ziffer eins
      den Zielvereinbarungen nach Paragraph 32 a, und
    2. Ziffer 2
      den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung
    unter Zuhilfenahme der vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte. Der Vorsitzende des Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab 1. Jänner 2003 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung der Pensionsversicherungsanstalt durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40030423