(2)Absatz 2,In der Pensionsversicherung der Arbeiter sind vom 1. Jänner 1957 an bis zu dem nach Abs. 1 durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten (§ 522a Abs. 3) um zwei Drittel des Mehrbetrages zu erhöhen, der sich bei Anwendung des § 522a Abs. 2 oder des § 522b Abs. 1 ergeben würde; hiezu tritt der sich aus der Erhöhung allfälliger Kinderzuschüsse nach § 522a Abs. 6 ergebende Mehrbetrag.In der Pensionsversicherung der Arbeiter sind vom 1. Jänner 1957 an bis zu dem nach Absatz eins, durch Verordnung festzusetzenden Zeitpunkt die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten (Paragraph 522 a, Absatz 3,) um zwei Drittel des Mehrbetrages zu erhöhen, der sich bei Anwendung des Paragraph 522 a, Absatz 2, oder des Paragraph 522 b, Absatz eins, ergeben würde; hiezu tritt der sich aus der Erhöhung allfälliger Kinderzuschüsse nach Paragraph 522 a, Absatz 6, ergebende Mehrbetrag.