Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 522b, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 522b

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 266/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 522b

Inkrafttretensdatum

01.01.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 522 b,
  1. Absatz eins,In Fällen der Wanderversicherung ist für die Bemessung der Gesamtleistung jene Bemessungsvorschrift des Paragraph 522 a, anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gilt, deren Träger die Gesamtleistung zu erbringen hat. Der sich ergebende Mehrbetrag an Rente geht im gleichen Verhältnis zu Lasten der beteiligten Versicherungsträger, in dem sie die nach den bisherigen Vorschriften bemessene Rentenleistung getragen haben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn in der Gesamtleistung eine Teilleistung enthalten ist, die nach Paragraph 522 a, Absatz 4, von der Bemessung auszunehmen ist. In diesen Fällen ist auf den anderen Teil der Gesamtleistung die Bemessungsvorschrift des Paragraph 522 a, anzuwenden, die für den Zweig der Pensionsversicherung gilt, aus dem die Teilleistung gewährt wird. Der Mehrbetrag an Rente geht zu Lasten des Versicherungsträgers dieses Zweiges.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094127

Alte Dokumentnummer

N6195546117L