Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 471g, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 471g

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 471g

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Besondere Formalversicherung

Paragraph 471 g,

Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung

  1. Ziffer eins
    auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft;
  2. Ziffer 2
    auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist.
Die Mitteilung ist einer Meldung gemäß Paragraph 56, gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40172564