Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 362a, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 362a

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 362a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Feststellung des Sachverhaltes

Paragraph 362 a,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger können Parteien, sonstige Beteiligte und Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen. Leistet die einzuvernehmende Person der Ladung keine Folge oder verweigert sie die Aussage, so kann der Versicherungsträger das für ihren Wohnort örtlich zuständige Bezirksgericht um ihre Vernehmung ersuchen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksgerichte haben einem Ersuchen nach Absatz eins, zu entsprechen; sie haben dabei die sonst für sie geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

Im RIS seit

17.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40151867