Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 307f
Inkrafttretensdatum
01.04.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 307f.Paragraph 307 f,
Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach § 90 durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im § 307d Abs. 2 genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach § 307e werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 90 ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach Paragraph 90, durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der im Paragraph 307 d, Absatz 2, genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien- und Taggeld nach Paragraph 307 e, werden Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte die in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß Paragraph 90, ruht) und Beziehern von Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz nicht gewährt.
Schlagworte
Familiengeld
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093838
Alte Dokumentnummer
N6195545828L