(1)Absatz eins,Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für den Gläubigerschutz gilt § 226 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß. § 28a Abs. 2 Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen wird.Die Einbringung des Vermögens der Wiener Stadtwerke mit den Teilunternehmungen WIENSTROM, WIENGAS, WIENER LINIEN und BESTATTUNG WIEN als Sacheinlagen in Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar ausschließlich im Eigentum der Gemeinde Wien stehen, bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Dies erfaßt die eingebrachten Betriebsteile einschließlich aller dazugehörigen Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden, wie sie im Einbringungsvertrag umschrieben werden, und tritt mit der Eintragung der Übertragung des Betriebes oder Teilbetriebes in das Firmenbuch bei der aufnehmenden Gesellschaft ein. In der Eintragung ist auf die Gesamtrechtsnachfolge hinzuweisen. Für den Gläubigerschutz gilt Paragraph 226, Aktiengesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, in der geltenden Fassung, sinngemäß. Paragraph 28 a, Absatz 2, Aktiengesetz 1965 ist nicht anzuwenden; dies gilt auch, soweit in anderen gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen wird.