(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 15 Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind für die einzelnen Arbeitsproben jeweils fünf Stunden vorzusehen.