Bundesrecht konsolidiert: Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung § 8, tagesaktuelle Fassung

Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 267/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 198/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2027

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge,
    3. Ziffer 3
      Arbeitsverfahren.
  2. Absatz 2,Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

10007863

Dokumentnummer

NOR12088471

Alte Dokumentnummer

N5199710082U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/1997/267/P8/NOR12088471