Bundesrecht konsolidiert: Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 24, tagesaktuelle Fassung

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler § 24

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 297/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bruttomietzins

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder "Art". Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt.
  2. Absatz 2,Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

Schlagworte

Hauptmietziens, Einrichtungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014

Gesetzesnummer

10007765

Dokumentnummer

NOR12087151

Alte Dokumentnummer

N5199638053L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/297/P24/NOR12087151