Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbilderprüfungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1996
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 2.Paragraph 2,
Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (Paragraph 29 a, Absatz 3, des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen. Die Frist kann in begründeten Fällen im Interesse des Prüfungswerbers unterschritten werden, sofern dadurch der organisatorische Prüfungsablauf nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Gesetzesnummer
10007760
Dokumentnummer
NOR12087019
Alte Dokumentnummer
N5199552253J