Im Hinblick auf die Konvention für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 und insbesondere auf Art. 13, 15 und 19 dieser Konvention;Im Hinblick auf die Konvention für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 und insbesondere auf Artikel 13, 15 und 19 dieser Konvention;
Mit Rücksicht darauf, daß der Rat auf Grund des Art. 15 dieser Konvention Fachkomitees oder andere Organe, die für die Durchführung der Funktionen der Organisation erforderlich sind, einsetzen kann;Mit Rücksicht darauf, daß der Rat auf Grund des Artikel 15, dieser Konvention Fachkomitees oder andere Organe, die für die Durchführung der Funktionen der Organisation erforderlich sind, einsetzen kann;
Im Hinblick auf den Ratsbeschluß vom 10. Juni 1955, betreffend die Zusammenarbeit bei der Verwendung von Atomenergie für friedliche Zwecke, und den Ratsbeschluß vom 18. Juli 1956, betreffend das gemeinsame Vorgehen der Teilnehmerstaaten auf dem Gebiete der Atomenergie;
Mit Rücksicht darauf, daß der Rat mit Beschluß vom 18. Juli 1956 einen Direktionsausschuß für Kernenergie mit dem Auftrag eingesetzt hat, ihm Vorschläge für die von den Teilnehmerstaaten durchzuführenden gemeinsamen Maßnahmen zu unterbreiten und den Entwurf der Statuten für die Europäische Kernenergieagentur auszuarbeiten, die den Auftrag erhalten soll, diese Maßnahmen zur Entwicklung der Produktion und der Verwendung von Kernenergie für friedliche Zwecke zu fördern;
Mit Rücksicht darauf, daß der dem Direktionsausschuß gegebene Termin vom Rat bei seiner Sitzung“ am 13. Februar 1957 verlängert wurde;
Mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Grundsätzen, nach denen sich die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses regeln und den Grundsätzen, die dem am 25. März 1957 in Rom abgeschlossenen Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) zugrunde liegen, kein Widerspruch besteht;
Im Hinblick auf den Bericht des Direktionsausschusses für Kernenergie vom 27. September 1957 [C(57)204];
BESCHLIESST DER RAT: