(1)Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage I genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch eins genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.