Bundesrecht konsolidiert: Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz § 2

Kurztitel

Zweites Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 3/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.01.1960

Außerkrafttretensdatum

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch eins genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweidreiviertelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch zwei genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Zweieinachtelfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
  3. Absatz 3,Die Höhe der Entschädigung für Anteilsrechte an den in der Anlage römisch drei genannten Gesellschaften wird in Schillingen mit dem Eineinhalbfachen des Nennwertes, auf den die Anteilsrechte am 16. September 1946 gelautet haben, festgesetzt.
  4. Absatz 4,Zu der sich nach Absatz eins bis 3 ergebenden Entschädigung (Grundentschädigung) sind 52 v. H. zur Befriedigung aller Zinsenansprüche für die Zeit vom 16. September 1946 bis zum 31. Dezember 1959 sowie zur Abgeltung aller sonstigen Ansprüche aus dem früheren Eigentum an den verstaatlichten Anteilsrechten zuzuschlagen (Zuschlag).
  5. Absatz 5,Die Entschädigung (Absatz eins und 4) ist ab 1. Jänner 1960 mit 4. v. H. jährlich zu verzinsen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015

Gesetzesnummer

10006246

Dokumentnummer

NOR12068809

Alte Dokumentnummer

N5196025570L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/3/P2/NOR12068809