(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 10/1959)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1959,)
Die Statuten sind gemäß ihrem Artikel XXI lit. E für folgende Staaten am 29. Juli 1957 in Kraft getreten:Die Statuten sind gemäß ihrem Artikel römisch 21 lit. E für folgende Staaten am 29. Juli 1957 in Kraft getreten:
Afghanistan, Australien, Brasilien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich, Guatemala, Honduras, Indien, Israel, Japan, Kanada, Norwegen, Österreich, Pakistan, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei, Türkei, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik.
Die Statuten sind bis 10. September 1957 gemäß ihrem Artikel XXI lit. E für nachstehende Staaten am folgenden Tag in Kraft getreten:Die Statuten sind bis 10. September 1957 gemäß ihrem Artikel römisch 21 lit. E für nachstehende Staaten am folgenden Tag in Kraft getreten:
Niederlande am 30. Juli 1957,
Polen am 31. Juli 1957,
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik am 31. Juli 1957,
Island am 6. August 1957,
Indonesien am 7. August 1957,
Korea am 8. August 1957,
Ungarn am 8. August 1957,
Bulgarien am 17. August 1957,
Venezuela am 19. August 1957,
Vatikanstadt am 20. August 1957,
Ceylon am 22. August 1957,
Albanien am 23. August 1957,
Spanien am 26. August 1957,
Ägypten am 4. September 1957,
China am 10. September 1957.
Von einzelnen Staaten wurden zu den Bestimmungen der Satzung folgende Vorbehalte eingebracht:
Argentinien
Im Hinblick auf Artikel XVII behält sich die Regierung Argentiniens das Recht vor, Streitigkeiten, die die Souveränität ihres Territoriums betreffen, dem in diesem Artikel erwähnten Verfahren nicht zu unterwerfen.Im Hinblick auf Artikel römisch siebzehn behält sich die Regierung Argentiniens das Recht vor, Streitigkeiten, die die Souveränität ihres Territoriums betreffen, dem in diesem Artikel erwähnten Verfahren nicht zu unterwerfen.
Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat bekanntgegeben, daß die Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation auch auf das Land Berlin Anwendung findet.
Schweiz
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zur Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation macht die Schweiz in allgemeiner Hinsicht den Vorbehalt, daß ihre Mitarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation, insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen dieser Organisation mit der Organisation der Vereinten Nationen, den Rahmen nicht überschreiten kann, der durch ihre Lage als dauernd neutraler Staat bedingt ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehaltes wird ein besonderer Vorbehalt sowohl in bezug auf den Text des Artikels III, lit. B, Z. 4, der Satzung als auch in bezug auf jede analoge Vorschrift erhoben, die diese Bestimmung in der vorliegenden Satzung oder in jeder anderen Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde zur Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation macht die Schweiz in allgemeiner Hinsicht den Vorbehalt, daß ihre Mitarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation, insbesondere im Hinblick auf die Beziehungen dieser Organisation mit der Organisation der Vereinten Nationen, den Rahmen nicht überschreiten kann, der durch ihre Lage als dauernd neutraler Staat bedingt ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehaltes wird ein besonderer Vorbehalt sowohl in bezug auf den Text des Artikels römisch drei, lit. B, Ziffer 4,, der Satzung als auch in bezug auf jede analoge Vorschrift erhoben, die diese Bestimmung in der vorliegenden Satzung oder in jeder anderen Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.
Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik
Die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik hat erklärt, daß sie weder die Unterzeichnung noch die Ratifikation der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation durch die Vertreter der Republik China anerkennt.
Venezuela
Die Delegation Venezuelas unterzeichnet die vorliegende Satzung ad referendum unter dem Einverständnis, daß
1.Ziffer eins im Hinblick auf Artikel XVII der Satzung die Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden Vertragsinstrumentes durch Venezuela keine Anerkennung der Jurisdiktion des Internationalen Gerichtshofes ohne die ausdrückliche Zustimmung Venezuelas in jedem einzelnen Fall bedingt;im Hinblick auf Artikel römisch siebzehn der Satzung die Unterzeichnung oder Ratifikation des vorliegenden Vertragsinstrumentes durch Venezuela keine Anerkennung der Jurisdiktion des Internationalen Gerichtshofes ohne die ausdrückliche Zustimmung Venezuelas in jedem einzelnen Fall bedingt;
2.Ziffer 2 für Venezuela keine Änderung des vorliegenden Vertragsinstrumentes gemäß Artikel XVIII lit. C ohne die vorherige Erfüllung der Verfassungsbestimmungen betreffend die Ratifikation und die Hinterlegung von Staatsverträgen in Kraft treten kann.für Venezuela keine Änderung des vorliegenden Vertragsinstrumentes gemäß Artikel römisch achtzehn lit. C ohne die vorherige Erfüllung der Verfassungsbestimmungen betreffend die Ratifikation und die Hinterlegung von Staatsverträgen in Kraft treten kann.
Diese von Venezuela anläßlich der Unterzeichnung der Satzung abgegebene Erklärung ist in der am 19. August 1957 hinterlegten Ratifikationsurkunde Venezuelas nicht enthalten.
Vereinigte Staaten von Amerika
1.Ziffer eins Jede Änderung dieser Satzung muß dem Senat der Vereinigten Staaten von Amerika, so, wie die Satzung selbst, zur Genehmigung vorgelegt werden.
2.Ziffer 2 Die Vereinigten Staaten von Amerika werden im Falle der Annahme einer Änderung der Satzung, der der Senat der Vereinigten Staaten von Amerika in einer formellen Abstimmung die Genehmigung versagt hat, nicht Mitglied der Organisation bleiben.
Von folgenden Staaten wurden Vorbehalte hinsichtlich der Unterzeichnung beziehungsweise Ratifikation der Satzung durch die Regierung der Republik China eingebracht:
Indien
Die Regierung Indiens erkennt die Unterschrift der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation, die darauf Anspruch erhebt, im Namen Chinas gemacht worden zu sein, nicht an.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Sowjetunion erkennt weder die Rechtmäßigkeit der von Kuomintangmitgliedern vorgenommenen Unterzeichnung der Satzung noch der von ihnen vorgenommenen Ratifikation derselben an, da sie China nicht vertreten.
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(Note des Botschafters des Vereinigten Königreiches an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Vereinigten Königreiches.)
Anläßlich der Hinterlegung dieser Urkunde habe ich die Ehre, mich auf eine am 11. Oktober 1956 während der die Satzung betreffenden Konferenz gemachte Erklärung zu beziehen, derzufolge die Regierung des Vereinigten Königreiches die Zentrale Volksregierung als Regierung Chinas anerkennt. Über Weisung der Regierung Ihrer Majestät muß ich mir daher eine Stellungnahme meiner Regierung betreffend die Gültigkeit derjenigen Unterschrift der Satzung, die darauf Anspruch erhebt, im Namen Chinas gemacht worden zu sein, vorbehalten.
Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik
Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erkennt weder die Rechtmäßigkeit der von Kuomintangmitgliedern vorgenommenen Unterzeichnung der Satzung noch der von ihnen vorgenommenen Ratifikation derselben an, da sie China nicht vertreten.