Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verbot von Anti-Personen-Minen
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Strafbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Gesetzesnummer
10005994
Dokumentnummer
NOR12065744
Alte Dokumentnummer
N4199710470I