(3)Absatz 3,Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (§ 395 zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 100 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 100 Euro hat die Fundbehörde den Finder davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen zwei Monaten ab Verständigung bei der Behörde abholt.Erwirbt der Finder Anwartschaft auf das Eigentum an dem Fund oder Erlös (Paragraph 395, zweiter Tatbestand des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), ist ihm dieser auszufolgen, sobald er bei der Behörde zur Ausfolgung erscheint. Beträgt der Wert des Fundes oder sein Erlös nicht mehr als 100 Euro, verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei einem Fund oder Erlös im Wert von mehr als 100 Euro hat die Fundbehörde den Finder davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen zwei Monaten ab Verständigung bei der Behörde abholt.