Bundesrecht konsolidiert: Schaumweinsteuergesetz 1995 § 11a, tagesaktuelle Fassung

Schaumweinsteuergesetz 1995 § 11a

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

Verkehr unter Steueraussetzung

Paragraph 11 a,
  1. Absatz eins,Beförderungen von Schaumwein gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21, der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Amtsblatt EG Nummer L 197 vom 29.7.2009, Seite 24) genannten Anforderungen entspricht.
  2. Absatz 2,Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Artikel 12, Absatz eins, der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Artikel 13, der Systemrichtlinie mitzuführen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikel 21 bis 30 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;
    2. Ziffer 2
      durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung abweichend von Absatz eins, zu regeln;
    3. Ziffer 3
      zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Schaumwein häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert wird, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40115303

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P11a/NOR40115303