Bundesrecht konsolidiert: Bundesschatzscheingesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Bundesschatzscheingesetz § 2

Kurztitel

Bundesschatzscheingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Bundesschatzscheine dürfen auf Euro, Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds (SZR) oder auf die einzelnen Währungen aus dem derzeitigen SZR-Korb lauten.
  2. Absatz 2,Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich und bei Sicht zur Zahlung fällig.
  3. Absatz 3,Sämtliche Bundesschatzscheine, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung in Papierform ausgestellt wurden und noch nicht zur Gänze eingelöst sind, werden digitalisiert und behalten ihre Gültigkeit. Die physische Ausfertigung ist sodann zu vernichten.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10004684

Dokumentnummer

NOR40236610

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/172/P2/NOR40236610