Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 83a, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 83a

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Unentgeltliche Vertretung in FinanzOnline

Paragraph 83 a,
  1. Absatz eins,Eine Person im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins,, die außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Einkünfte erzielt, die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 zu veranlagen sind, kann sich unentgeltlich von einer volljährigen und voll handlungsfähigen Person für sämtliche Handlungen im Verfahren FinanzOnline vertreten lassen. Eine solche Person darf höchstens vier Personen vertreten. Das Setzen von Vertretungshandlungen ist ausschließlich bei Verwendung des E-ID möglich.
  2. Absatz 2,Der Nachweis einer Vollmacht im Sinn des Absatz eins, erfolgt
    1. Ziffer eins
      durch Übermittlung einer Vollmacht auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck oder
    2. Ziffer 2
      durch die Verwendung des E-ID nach den Bestimmungen des Paragraph 5, E-GovG in Verbindung mit Paragraph 9, der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,.
    Im Fall der Ziffer eins, reicht die Übermittlung einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis, solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung des Originaldokuments verlangt. Die Übermittlung hat ausschließlich im Verfahren FinanzOnline in der eigens dafür vorgesehenen Funktion zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörde hat Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die eine Person aufgrund einer Vollmacht im Sinn des Absatz eins, vertritt, ohne die Voraussetzungen des Absatz eins und 2 zu erfüllen. Paragraph 84, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2, ist anzuwenden.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274627

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P83a/NOR40274627