Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 259, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 259

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 259,
  1. Absatz eins,Einer Bescheidbeschwerde gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (Paragraphen 196 und 197) können die im Paragraph 78, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.
  2. Absatz 2,Die Körperschaften (Absatz eins,), deren Interessen durch das Beschwerdebegehren berührt werden, und der Abgabepflichtige sind vom Finanzamt von der Einbringung der Bescheidbeschwerde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Absatz eins,) in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Das Beschwerdeverfahren ist ohne Teilnahme der Beitrittsberechtigten fortzusetzen, wenn deren Beitrittserklärung nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung der Mitteilung (Absatz 2,) abgegeben wird.

Schlagworte

Berufungsbeitritt

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145096

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P259/NOR40145096